Unsere Flugbetriebsordnung:
(gibt
es hier auch als PDF-Datei)
gem. Platzzulassung vom 22.10.2008,
Aktenzeichen 25-2-3721.6-EI/08
Aktualisiert: 17.02.2019
Voraussetzung für die Teilnahme am Flugbetrieb:
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen
sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet
oder gestört werden.
Der Inhalt der Aufstiegserlaubnis vom 22.10.2008 ist für
jeden Modellflieger verbindlich.
1. Am Flugbetrieb dürfen grundsätzlich nur aktive
Vereinsmitglieder teilnehmen. Gäste dürfen nur mit
Genehmigung der Aufsichtsperson bzw. eines Vereinsmitglieds
teilnehmen. Der Lärmpass für Modelle mit Verbrennungsmotor
ist vorzulegen.
2. Jeder Teilnehmer am Flugbetrieb hat eine gültige, ausreichende
Haftpflichtversicherung für Flugmodelle nachzuweisen.
3. Jedes Flugmodell über 250g unterliegt der Kennzeichnungspflicht.
4. Jeder Pilot muss sich vor dem Einschalten der Fernsteuerung
in das Modellflugbuch eintragen und die seiner Frequenz entsprechende
Kanaltafel von den am Container angebrachten Frequenztafeln
sichtbar an seinem Sender anbringen. 2,4 GHz-Anlagen sind von
der Frequenztafel befreit.
5. Beim Betrieb von Flugmodellen mit Eigenantrieb sollte lt.
Aufstiegserlaubnis III/10 eine zweite, in Sofortmaßnahmen
am Unfallort ausgebildete Person am Flugplatz anwesend
sein.
6. Das erste Vollmitglied am Fluggelände hat sich als
Aufsichtsperson in das Flugbuch einzutragen. Diese führt
das Modellflugbuch und regelt den Flugbetrieb analog der Aufstiegserlaubnis
und Flugordnung. Sie übt das Hausrecht des Vereins aus,
ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Ab dem 4. Modellflugzeug
in der Luft darf sie selbst nicht mehr fliegen. Der Tausch des
Amts der Aufsichtsperson ist jederzeit möglich und ist
im Modellflugbuch zu dokumentieren.
7. Die Schallpegelgrenze entsprechend der Aufstiegserlaubnis
ist einzuhalten. Die Liste der gemessenen Modelle liegt im Container
aus.
8. Das Überfliegen des Zuschauerraums und/oder des Parkplatzes
ist strikt untersagt und führt im Wiederholungsfalle zum
Ausschluss vom Flugbetrieb.
9. Landwirtschaftliche Arbeiten auf den umliegenden Feldern
haben immer Vorrang. Ein Überfliegen oder gar Anfliegen
von Personen oder Maschinen ist strikt untersagt.
10. Der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor ist
grundsätzlich eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang einzustellen
und gemäß Genehmigungsurkunde und durch Vereinsausschuss
auf folgende Zeiten beschränkt: an Werktagen 09:00-12:00
und 13:00-19:00 Uhr. An Sonn-und Feiertagen 13.30 -19:00 Uhr.
11. An den Feiertagen Karfreitag, Allerheiligen und Heiligabend
ist der Flugbetrieb mit Modellen mit Verbrennungsmotor nicht
gestattet.
12. In der Anlage zur Flugordnung befindet sich ein Notfallplan.
Dieser ist im Container sowie an der Außenwand des Containers
sichtbar angebracht und wird regelmäßig auf Aktualität
überprüft.
Buxheim, 17.02.2019
Erwin Müller (1. Vorsitzender)